Vereinssatzung
Satzung
„Omid Kulturzentrum"
Diese Satzung ist in 5 Abschnitten /§ gegliedert
Einleitung
1. Name – Sitz und Gründungsjahr
2. Zweck des Kulturvereins
3. Organe des K-vereins
3.1. Die Mitglieder / Mitgliedschaft
3.1.1 Verlust der Mitgliedschaft
3.2. Die Mitgliederversammlung
3.3. Der Vorstand
4. Die Finanzierung
5. Die Auflösung
Einleitung
Der seit Jahrzehnt andauernder Krieg in Afghanistan hatte zur Folge, dass tausende von Menschen ihr Zuhause verloren haben und sich für eine unabsehbare Zeit auf der Flucht befinden, deren Ende noch nicht abzusehen ist.
Nach unserem Glaubensgrundsatz dürfte die Migration trotz des Verlustes von kultureller Heimat kein Pardon für einen Stillstand sein, sondern sie öffnet eher weitere Horizonte zum Kennenlernen neuer Lebensformen und Zivilisationen.
Hierzu heißt es im Koran 49:13 sinngemäß:
„O ihr Menschen, Wir haben euch aus Mann und Frau erschaffen und euch zu Völkern und Stämmen gemacht, auf dass ihr einander kennen lernen möget.“
Wir sind fest davon überzeugt, dass die Stärke einer Nation nicht in ihrer Größe, sondern in den Reichtümern und der Tragweite ihrer Kultur zu suchen ist. Daher muss sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der neuen Heimat/Bundesrepublik Deutschland bewahrt bleiben.
In diesem Sinne wird der gemeinnützige Verein, mit dem Namen, „Omid Kulturzentrum“ gegründet. Dieser soll zur Erfüllung von geistigen Bedürfnissen der aus Afghanistan stammenden Menschen, die im Raum Mainz und Umgebung leben, beitragen und sie im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung bei der freien Ausübung Ihrer kulturellen und religiösen Handlungen unterstützen.
Zudem treten wir für Dialog und Völkerverständigung und fördern die Integration und das Zusammenleben unserer Mitglieder in der neuen Gesellschaft.
Die nachfolgende Satzung soll den Willen, die geistige und kulturelle Vorstellung, sowie die Weltanschauung des Vereins bzw. der Vereinsmitglieder darstellen.
§ 1. Eigenschaften; Name – Sitz und Gründungsjahr:
- Der Verein trägt den Namen „Omid Kulturzentrum“ mit dem Sitz in Mainz und soll in das Vereinsregister Mainz als eingetragener Verein eingetragen werden.
- Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“
- Das Gründungsjahr ist das Jahr 2020.
- Der Verein gehört zu keinen politischen Parteien und ist gegen jegliche politische, ethnische und ideologische Beeinflussung und Diskriminierung;
§ 2. Zweck des Vereins:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Der Verein ist bestrebt, die Mitglieder bei der Ausübung ihrer kulturellen und religiösen Handlungen zu unterstützen und ihre Integration in die neue Gesellschaft zu fördern. Diese werden insbesondere durch die nachfolgend genannten Tätigkeiten verwirklicht.
- Schaffung von Begegnungsstätten zur Durchführung von kulturellen und religiösen Veranstaltungen und Feierlichkeiten
- Hilfe beim Vollzug islamischer Trauung von Brautpaaren, ritualen Begräbnis von Toten usw.
- Errichtung von Sprachkursen für Erwachsenen in Deutsch und Muttersprache für Kinder und Jugendliche
- Bekämpfung von Intoleranz und die Unterbindung von Extremismus jeglicher Art, sowie die Förderung von respektvollem Zusammenleben zwischen den Menschen, unterschiedliche Ethnien und Glaubensrichtungen.
- Zusammenarbeit mit den karitativen Verbänden und Menschenrechtsorganisationen in Deutschland.
§ 3. Gemeinnützigkeit:
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4. Organe des Kulturvereins:
4.1. Mitgliedschaft
Jede/r volljährige Interessent/in kann durch den schriftlichen Antrag die Mitgliedschaft des Vereins erwerben. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft, die Aufnahme im Verein. Minderjährige können unter Umständen durch die Mitgliedschaft ihrer Eltern bzw. der gesetzlichen Erziehungsbevollmächtige vom Verein profitieren.
4.1.1 Verlust der Mitgliedschaft:
- Durch den Tod
- Durch den freiwilligen Austritt. In diesem Fall ist das Mitglied bis zur Beendigung seiner Mitgliedschaft zur Beitragszahlung verpflichtet.
- Wird bei einem Mitglied die Missachtung der Satzungszwecke oder Verstöße gegen die Ziele des Vereins beobachtet bzw. festgestellt, kann ihm/Ihr die Mitgliedschaft durch den Vorstand schriftlich entzogen werden. In diesem Fall ist das Mitglied berechtigt innerhalb von vier Wochen zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Tut er/sie dies, ist der Vorstand gehalten seine/ihre Stellungnahme, sowie die eigenen Argumente der Vollversammlung zur endgültigen Entscheidung (Mehrheitsprinzip) über seine/ihre Mitgliedschaft vorzulegen. Wird jedoch die Mahnung bzw. die Widerspruchsfrist durch das Mitglied missachtet, so ist der Entzug seiner/ihrer Mitgliedschaft rechtskräftig.
4.2. Mitgliederversammlung (MV):
- Besteht aus allen Mitgliedern und ist in ihrer Eigenschaft das höchste Organ/Entscheidungsgremien des Vereins.
- Findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Mitglieder werden schriftlich vom Vorstand mit Angaben über die Tagesordnung, Zeit und Ort zur Versammlung (MV) mindestens zwei Wochen vor dem gesetzten Termin eingeladen.
- Ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag von 10% der Mitglieder zustande kommen. Der Vorstand beruft umgehend die Vollversammlung, nachdem er den Antrag erhalten hat (siehe 3.2.2)
- Wählt aus ihrer Mitte eine Person für das Protokoll und eine Versammlungsleiter*in. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen
- Der MV sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über Genehmigung und Entlastung des Vorstandes und der Kasse schriftlich vorzulegen. Sie bestellt eine Kassenprüfer*in, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehört, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der MV zu berichten.
- Wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Vorstandes und drei Mitglieder des Beirats, die allerdings im Vorstand nicht stimmberechtigt sind. Der Beirat hält über die Arbeit des Vorstands Kontrolle und betrachtet ihre Arbeitsweise, in finanziellen und anderen rechtlichen Hinsichten.
- Das Protokoll der Sitzung ist von der Leiter*in der Versammlung und der Schriftführer*in zu unterzeichnen.
§ 4.3. Der Vorstand:
- Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
dem Schatzmeister und dessen Stellvertreter
dem Schriftführer - Der Amtsdauer des Vorstands ist auf zwei Jahre festgelegt.
- Die Mitglieder des Vorstands können sich wieder zur Wahl stellen. Sie können jedoch höchstens dreimal in die gleiche Funktion gewählt werden.
- Der Verein wird nach Außen durch den Vorstandsvorsitzenden und den Stellvertretenden Vorstandvorsitzenden vertreten. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Mit den Unterschriften des Schatzmeisters und eines weiteren Vorstandsmitglieds werden die Bankgeschäfte erledigt.
- Die Arbeit des Vorstands ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Geschäftliche Reisekosten können, je nach Bedarf, erstattet werden.
§ 5. Die Finanzierung:
- Der Verein wird durch die Mitgliederbeiträge und Spenden finanziert.
- Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 6. Die Auflösung:
- Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der Mehrheit der ordentlichen Mitglieder den Verein auflösen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
- Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, ist die Mehrheit des Vorstands berechtigt die Liquidation vorzunehmen.
Mainz, 17. Dezember 2021